Geld vom Arbeitgeber für Home-Office

Die Ausgabe für ein häusliches Arbeitszimmer können nur als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG der Raum den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers bildet. Ist dies nicht der Fall steht dem Arbeitgeber aber kein Arbeitsplatz für die Tätigkeit zur Verfügung können die Aufwendungen bis höchstens 1.250 EUR abgezogen werden.

Zahlt der Arbeitgeber Miete für die Nutzung eines Homeoffice Arbeitszimmer, ließ sich bisher der volle Werbungskostenabzug erreichen. Diese Möglichkeit hat nun der BGH in seiner Entscheidung vom 17.04.2018 eingeschränkt. Der BFH qualifizierte die Vermietung eines Homeofficeplatzes nicht als Vermietung einer Wohnung, sondern als eine Vermietung einer Gewerbeimmobilie mit der Folge, dass die erforderliche Überschusserzielungsabsicht nicht vermutet wird, sondern stets im Einzelfall festzustellen ist.

Daraus folgt, dass die Art der Nutzung verbindlich in einem schriftlichen Mietvertrag festzulegen ist. Das Entgelt muss so bemessen sein, dass damit langfristig Überschüsse erzielt werden können. Ferner muss die Nutzung im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegen. Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer tatsächlich kein Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung steht und der Arbeitgeber weitere Räume von Dritten anmieten müsste. Andernfalls sind die Zahlungen für das Arbeitszimmer steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. 

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25. Juli 2019
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