

Privatperson
Informationen für Privatpersonen

25. Juli 2019
Die Ausgabe für ein häusliches Arbeitszimmer können nur als
Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG
der Raum den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers
bildet. Ist dies nicht der Fall steht dem Arbeitgeber aber kein Arbeitsplatz
für die Tätigkeit zur Verfügung können die Aufwendungen bis höchstens 1.250 EUR
abgezogen werden.
Zahlt der Arbeitgeber Miete für die Nutzung eines Homeoffice
Arbeitszimmer, ließ sich bisher der volle Werbungskostenabzug erreichen. Diese
Möglichkeit hat nun der BGH in seiner Entscheidung vom 17.04.2018
eingeschränkt. D...
