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31. Juli 2019
§ 8c Abs. 1 S. 1 KStG (alte Fassung) ließ bei einem
Anteilserwerb von mehr als 25 Prozent innerhalb von 5 Jahren, (sogenannter
schädlicher Beteiligungserwerb) anteilig untergehen. Diese Regelung stufte das
Bundesverfassungsgericht als Verstoß gegen das Grundgesetz ein und legte dem
Gesetzgeber auf die Regelung rückwirkend aufzuheben. Dies ist nun im Rahmen des
Jahressteuergesetz 2018 rückwirkend ab 2008 geschehen. Damit gehen die Verlustvorträge
bei einem schädlichen Beteiligungserwerb von 25 bis 50 Prozent ab dem Jahr 2008
nicht mehr anteilig unter.
Sanierungsklausel wieder in Kraft
Die Sanierungsklausel des ...
